Dokument-Nr. 10992
[Rau, Edmund]
an Jarres, Karl
Stuttgart, 25. April 1924
Infolge der Entwicklung der Papiermark ist die Ausstattungsrente (Titel 1 des Plankapitels 44) der Entwertung verfallen. Ihre Ausbezahlung musste daher seit Dezember v. Js. unterbleiben, ohne dass jedoch hierdurch der Bestand der Rente und die Frage ihrer spaeteren Aufwertung beruehrt worden waere. Die Zuschuesse (Titel 2-8 des Plankapitels 44), die entsprechend der fortschreitenden Geldentwertung erhoeht worden sind, haben nach dem Stande vom 1. Dezember v. J. den frueheren Goldmarkbetrag der
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Ausstattungsrente ueberschritten, wenn sie auch bei der
Bemessung der Beamtenbezuege hinter der Summe der Vorkriegsleistungen an Ausstattungsrente
und Zuschuessen (166.000 Mk) zurueckbleiben mussten.Zu einer Vorstellung von kirchlicher Seite hat nur der den bischoeflichen Tisch betreffende Teil dieser Leistungen Anlass gegeben. Der Zuschuss fuer den bischoeflichen Tisch ist nach dem Stande vom 1. Dezember 1923 (6.960 Goldmark) jaehrlich nebst dem Ersatz der Kosten der Firmungsreisen) hinter dem der Vorkriegszeit (10.000 fl. = 17.143 Mk) in demselben Verhaeltnis zurueckgeblieben, wie die Beamtenbezuege vom 1. Dezember v. Js. hinter den Vorkriegsbezuegen. Da die Vorkriegsleistung fuer den bischoeflichen Tisch im Unterschiede von den anderen Leistungen nicht ueber den in der Ausstattungsrente enthaltenen Betrag hinausgegangen ist, hat somit der Zuschuss des Staates fuer den bischoeflichen Tisch den frueheren Goldmarkbetrag der Ausstattungsleistung fuer den bischoeflichen Tisch nicht erreicht. Der Bestand der Ausstattungsleistung fuer den bischoeflichen Tisch und die Frage ihrer spaeteren Aufwertung ist durch die Bemessung des Zuschusses nicht beruehrt worden.
Im Staatshaushaltsplan fuer 1924 sind die Zahlungen fuer das Bistum und Priesterseminar neu zu ordnen. Die Vorschlaege, die das bischoefliche Ordinariat fuer die Bemessung der Leistungen gemacht hat, unterliegen zur Zeit der Pruefung des Ministeriums. Bis zum Abschluss der Verhandlungen werden auf die endgueltigen Zahlungen Vorschuesse nach dem Masstab der Beamtenbezuege und der sachlichen Beduerfnisse gewaehrt.
Zu einer Verwahrung des Paepstlichen Stuhles gegen die einseitige Aufhebung oder Kuerzung vereinbarter Bezuege gibt hiernach das in Wuerttemberg beobachtete Verfahren keinen Grund.
In Vertretung
Unterschrift.