Dokument-Nr. 17973
Matt, Franz an Regierung, Kammer des Innern, von OberbayernErzbischöfliches Ordinariat München-Freising1
München, 21. September 1925
Beilagen:
Die Randvorlage
1 Formblatt
1 Entschliessungsabdruck
Die Aufstellung dieser Nachweisung bereitet anscheinend dem Erzbischöflichen Ordinariate Schwierigkeiten. Es erscheint daher angezeigt, dass die Regierung, Kammer des Innern, hiebei entsprechend mitwirkt. Wenn zu Beginn des Schuljahres jeweils von den einzelnen Schulleitern eine Uebersicht nach dem beigegebenen Formblatt eingeholt wird, müsste alsbald nach Schuljahrsbeginn feststehen, in welchem Umfang hauptamtliche Religionslehrer auf Rechnung des Staates notwendig sind. Dies ist aber von besonderer Wichtigkeit, wenn ungerechtfertigte Belastungen der Staatskasse, wie sie im Schuljahre 1924/25 vorgekommen sind und durch die Min.Entschl. vom 19.Jan.1925 Nr. IV 718 und vom 6. April 1925 Nr. IV 7154 nachträglich bereinigt werden mussten, von vornherein vermieden werden sollen.
Die Regierung, Kammer des Innern, wird in dieser Beziehung das Weite-
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re anordnen und sodann im Benehmen mit dem
Erzbischöflichen Ordinariate für entsprechende Klarstellung der Verhältnisse Sorge tragen.
Auf diese Klarstellung kann keinesfalls verzichtet werden, da nach Art. 29 des SchBG. der
Aufwand für besonders aufgestellte Religionslehrer an den Volksschulen nur insoweit auf den
Staat übernommen werden darf, als er erforderlich ist.Was die vom Erzbischöflichen Ordinariate angeregten Abminderungen des Pflichtstundenmasses für einzelne Seelsorgegeistliche anlangt, so ist hiezu folgendes zu bemerken:
Den Pfarrern in München wird eine Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht an Schulen ausserhalb ihres Pfarrbezirks nicht angesonnen. Für die Pfarrer von Ramersdorf, Moosach usw. bedarf es daher, wenn sie das Regelmass an den Volksschulen ihres Pfarrbezirks wegen geringer Klassenzahl nicht auszufühlen [sic] vermögen, keiner besonderen Dispense. Das Gleiche gilt unter den angegebenen Voraussetzungen für die Hilfsgeistlichen bei den Pfarreien der eingemeindeten Vororte, wenn und soweit nach der Entfernung der nächsten Volksschule im eigentlichen Stadtbezirk eine Heranziehung zum Unterricht an dieser Schule unbillig erscheint.
Dagegen kann für die Hilfsgeistlichen in den übrigen Pfarreien nicht davon abgesehen werden, sie zur Unterrichtserteilung an den Volksschulen in anderen Pfarreien bis zur Erfüllung des festgesetzten Regelstundenmasses heranzuziehen, wenn im eigenen Pfarrbezirk genügende Beschäftigung mit Religionsunterricht nicht möglich ist.
Die kirchliche Oberbehörde weist darauf hin, dass es ein unwürdiger Zustand sei, wenn Hilfsgeistliche zur Auffüllung ihres Regelstundenmasses um Zuweisung von Unterricht in anderen oft weit entfernten Pfarrbezirken förmlich bitten müssten. Darauf ist zu erwidern, dass die Aufteilung der Religionsunterrichtsstunden auf die im Genusse der staatlichen Einkommensergänzung stehenden Geistlichen Aufgabe des Bischöflichen Ordinariates ist, das bei planmässigem Vorgehen wohl in der Lage sein wird, zu vermei-
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den, dass, wie in dem Schreiben erwähnt, einzelne
Geistliche zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Religionslehrer täglich von einem Ende
der Stadt zum anderen fahren müssen.Soweit demnach Abminderung des Stundenmasses wegen weiter Entfernungen, Zeitverlust ugl. beantragt wird, dürfte durch eine zweckmässigere Verteilung des Unterrichts Abhilfe zu schaffen sein. In besonderen Fällen, in denen sich eine günstigere Verteilung des Unterrichts nicht ermöglichen lässt, kann Entgegenkommen in mässigen Grenzen in Aussicht gestellt werden.
Die Verwendung in der Jugendpflege, Jugendfürsorge, in der Leitung von Vereinen und Anstalten kann eine Abminderung des Regelstundenmasses nicht begründen. Dies wurde bereits in einer an den evang.-lutherischen Landeskirchenrat gerichteten, in Abdruck mitgeteilten Entschliessung vom 9. Aug. 1924 N.IV 28385 ausgesprochen und es kann wegen der weitgehenden Folgen hievon nicht abgegangen werden.
Wenn die Betätigung bei kirchlich-sozialen oder caritativen Einrichtungen hauptamtlicher Natur ist, wie es nach dem Schreiben des Erzbischöflichen Ordinariates teilweise der Fall zu sein scheint, so würde sich damit weder die Innehabung einer ständigen Seelsorgestelle nach Art. 5 Abs. II des S.E.E.G. in der neuen Fassung (GVBl.1925 S. 137) noch eine Aushilfe nach Art. 5 Abs. III a.a.O. vertragen; für solche hauptamtliche [sic] Stellen müsste die betreffende Organisation aufkommen. Jedenfalls darf auch die nur nebenamtliche Betätigung auf dem bezeichneten Gebiet nicht zu einer Vermehrung des Aufwandes des Staates für die Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen oder für den Vollzug des Art. 29 des SchBG. führen. (Vgl. auch Abs. II der Min.Entschl. vom 19.12.1920 N. 50185, betr. die Umwandlung von Inkuratbenefizien in München in Kaplaneibenefizien).
Soweit die sogenannten Katechetenkapläne in der pfarrlichen Seelsorge erheblich in Anspruch genommen sind, besteht keine Erinnerung dagegen, sie bis auf weiteres um 3 Wochenstunden zu entlasten.
für den Benefiziaten Ignaz Landgraf, der in dem Schreiben des Ordinariates als 2. Domprediger bezeichnet ist, wird ein Regelstundenmass von nur 8 Wo-
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chenstunden, wie für die übrigen Stadtprediger in
Anspruch genommen. Hierzu ist zu bemerken, dass eine 2. Dompredigerstelle nicht als
bestehend anerkannt werden kann, und dass Benefiziat Landgraf die staatliche
Einkommenergänzung nur als Inkuratbenefiziat mit der Verpflichtung zur Erteilung von
Religionsunterricht und nur überleitungsweise bezieht. Es muss daher grundsätzlich daran
festgehalten werden, dass er in gleicher Weise wie die übrigen im Genusse der staatlichen
Einkommensergänzung stehenden Inkuratbenefiziaten zur Erteilung des Religionsunterrichtes an
der Volksschule heranzuziehen ist. Im Hinblick auf seine Stellung als Stadtrat, die ihn an
der Erteilung des Religionsunterrichtes vielfach hindert, will jedoch gegen eine
entsprechende Ermässigung seines Regelstundenmasses keine Erinnerung erhoben werden.Das Erzbischöfliche Ordinariat nimmt in seinem Schreiben vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht in Anspruch für den III. Domkooperator Jörg mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als Zeremoniar an der Domkirche. Da Jörg dem Vernehmen nach demnächst emeritiert wird, erübrigt sich eine Stellungnahme bezüglich seiner Person. Art. 10 § 1 Buchst. f des Konkordates, auf den sich das Ordinariat hinsichtlich des Domzeremoniars bezieht, kann zu Gunsten der Befreiung von der Verpflichtung zur Erteilung des Religionsunterrichtes nicht herangezogen werden.
Im Uebrigen bleibt die Entscheidung über die im einzelnen gestellten Anträge wegen Abminderung des Regelstundenmasses zunächst ausgesetzt. Das Erzbischöfliche Ordinariat wolle ersucht werden, seine Anträge unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen einer Nachprüfung zu unterziehen und diese Anträge – auch unter Berücksichtigung der immer noch bestehenden grossen Notlage des Staates – auf ein entsprechendes Mass zurückzuführen. Berichtigung des Verzeichnisses (Beilage II) wolle veranlasst werden. Auch wäre ersichtlich zu machen, inwieweit die be-
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antragten Abminderungen des Regelstundenmasses schon
seit Beginn des Schuljahres 1925/26 praktisch durchgeführt sind oder wieweit sie erst für
die Folge gelten sollen. Die Regierung, Kammer des Innern, hat zu den Anträgen, die
aufrechterhalten werden, Stellung zu nehmen.Die von der kirchlichen Oberbehörde vorgeschlagene Regelung, wonach bei jenen Seelsorgegeistlichen, die wegen Erteilung von Religionsunterricht an anderen als Volksschulen das Regelstundenmass nicht erfüllen können, der Ausgleich in allen Fällen durch Abzug an der staatlichen Einkommensergänzung herbeigeführt werden soll, ist genehm. Absatz II b der Min.Entschl.v.9.8.1924 Nr. IV 28385 ist hiebei zu beachten. Binnen 2 Monaten ist in der Sache weiter zu berichten.
Das Erzbischöfliche Ordinariat München-Freising hat Abdruck der Entschliessung erhalten.
gez. Dr. Matt.
1↑Vom Absender vermerkt: "Unter Umschlag [...] zur gefälligen Kenntnisnahme".