Versailler Vertrag, Artikel 438
Die alliierten und assoziierten Regierungen üben weiterhin eine vollständige Aufsicht über die Leiter dieser Missionen aus und wahren die Interessen dieser Missionen.
Deutschland nimmt von den vorstehenden Verpflichtungen Vermerk, erklärt seine Zustimmung zu jeder Anordnung, welche die beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen zwecks Erfüllung des Werkes der genannten Missionen oder Handelsgesellschaften erlassen haben oder erlassen, und verzichtet auf jeden Einwand dagegen."
Quellen
Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und
assoziierten Mächten. Vom 16. Juli 1919, in: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140,
S. 687-1350, hier 1325, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 22.12.2016).