Unterstützungszahlungen der preußischen Regierung an Geistliche in der Weimarer Republik

Das von Preußen zur Aufbesserung der Diensteinkommen katholischer Pfarrer am 17. Dezember 1920 erlassene Gesetz legte einen Festzuschuss des Staates von 41.500.000 Mark an die bischöflichen Behörden fest. Außerdem gewährte es den finanziell schlechter gestellten Diözesen einen Vorschuss, um die Gehälter der Geistlichen an die Höhe der Beamtengehälter anzugleichen. Am 14. März 1922 wurde das Gesetz ergänzt und verpflichtete auch die Pfarrgemeinden zur Aufbesserung der Pfarrergehälter. Am 7. August 1922 wurde ein inflationsbedingter Zuschlag von 200% auf den Zuschuss gewährt. Am 25. Mai 1926 wurde rückwirkend zum 1. April 1925 ein Festbeitrag von 17.675.000 Mark als Zuschuss festgelegt.
Die Frage der preußischen Staatsleistungen an die katholische Kirche spielte in den Verhandlungen um das Preußenkonkordat eine wesentliche Rolle. Erst mit dem Abschluss des Konkordats 1929 wurde sie endgültig in Artikel 4 gelöst und auf die jährliche Summe von 2.800.000 Mark taxiert. Die Verteilung bleibt "gemäß besonderer Vereinbarung" vorbehalten.
Quellen
Gesetz über die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung der Diensteinkommen der katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 125, S. 173.
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung der Diensteinkommen der katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920 (14. März 1922), in: Preußische Gesetz-Sammlung 1922, S. 75.
Gesetz zur weiteren Ergänzung des Gesetzes über die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung der Diensteinkommen der katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920 (7. August 1922), in: Preußische Gesetz-Sammlung 1922, S. 279 f.
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung der Diensteinkommen der katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920 in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 1922 (25. Mai 1926), in: Preußische Gesetz-Sammlung 1926, S. 167.
Gesetz über die Weitergewährung von Mitteln für die wirtschaftliche Versorgung der Pfarrer der evangelischen Landeskirchen und der katholischen Kirche (Pfarrbesoldungsgesetz) vom 30. April 1928, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 126, S. 174.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Preußen vom 14. Juni 1929, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 183, S. 322-328.
Literatur
Das Bischöfliche Generalvikariat, Einkommen der Pfarrer und Ruhestandspfarrer, in: Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück und die Norddeutschen Missionen 15, 23. Januar 1924, S. 6.
Preußisches Gesetz über Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920; Schlagwort Nr. 60.
Empfohlene Zitierweise
Unterstützungszahlungen der preußischen Regierung an Geistliche in der Weimarer Republik, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 19097, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/19097. Letzter Zugriff am: 10.10.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 26.06.2019.
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