Patronatsrecht

Der Begriff "Patronatsrecht" bezeichnet bestimmte Vorrechte, die den katholischen Stiftern von Kirchen, Kapellen oder Benefizien zustehen. Das Patronatsrecht umfasst Rechte und Pflichten, die physischen (z.B. Einzelpersonen, Familien) oder juristischen Personen (z.B. Pfarrgemeinde, Klostergemeinschaft) zuerkannt werden können. Bei ersteren gilt die Möglichkeit der Vererbung des Patronats.
Ein wichtiges Vorrecht ist etwa das Besetzungs- oder Präsentationsrecht des jeweiligen Benefiziums mit einem geeigneten Geistlichen. Der Patron schlägt dabei dem Ortsbischof in der Regel einen Kandidaten vor, der, sofern der Bischof keine kanonischen Einwände vorzubringen hat, ein Anrecht auf das Benefizium erhält. Der Ortsbischof ist nur dann befugt, einen Alternativkandidaten zu benennen, wenn es dem Patron nicht gelingt, fristgerecht einen Kandidaten zu präsentieren. Neben diesem Vorrecht besitzt der Inhaber eines Patronats außerdem einen gewissen Unterhaltsanspruch gegenüber der Kirche oder dem eigenen Benefizium in Notzeiten, wenn er unverschuldet in diese Notlage gerät. Außerdem erhält der Patron gewisse Ehrenrechte innerhalb der Pfarrgemeinde. Was die Finanzen des verwalteten Benefiziums betrifft, hat der Patron das Recht zur Einsichtnahme, nicht aber zur Einwirkung. Im Falle finanzieller Misswirtschaft seitens des Geistlichen hat er die Anzeigepflicht beim Ortsbischof.
Dem Patron kommen darüber hinaus einige Pflichten zu. Gemäß der Unterscheidung von Patronaten in die Bereiche "vermögensrechtliche Ausstattung einer Kirche" (dos), "Bestreitung der Baukosten" (aedificatio) und "zur Verfügung gestellter Baugrund" (fudus) ist der Patron verpflichtet, die baulichen Maßnahmen am jeweiligen Kirchenbau zu tragen. Dies gilt allerdings nur für die Kosten, die nicht durch das Kirchestiftungsvermögen abgedeckt sind. Außerdem ist der Patron verpflichtet, die seelsorgliche Kontinuität an der von ihm verwalteten Kirche finanziell zu gewährleisten, wenn die Einnahmen des Benefiziums dazu nicht ausreichen.
Das Patronatsrecht kann jederzeit widerrufen und abgegeben werden. Als kirchliche Bewilligung steht das Patronatsrecht nur Katholiken zu, die in voller Einheit mit der Lehre ihrer Kirche stehen. Sollten Zweifel an der Rechtgläubigkeit des Patrons aufkommen oder dieser kirchenrechtlich verurteilt worden sein, kann das Patronatsrecht ausgesetzt oder aberkannt werden. Aus anderen Gründen ist dies nicht möglich.
Die Verfasser des CIC/1917 verfolgten die Bestrebung, das Patronatswesen stärker zu regulieren, indem keine neuen Patronate mehr vergeben wurden (can. 1450 CIC/1917) und den Besitzern alter Patronatsrechte angeboten wurde, diese an die Kirche zurückzugeben. Gerade das Präsentationsrecht durch z. T. laikale Patrone wurde als zu starke Einmischung in die Belange der Kirche empfunden.
Quellen
1917 Codex Iuris Canonicis, cann. 1448-1471, in: www.jgray.org (Letzter Zugriff am: 08.03.2016).
Codex Iuris Senior, cann. 1448-1471, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 08.03.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 1448-1471, S. 424-430, in: archive.org (Letzter Zugriff am: 04.12.2015).
Literatur
KALB, Herbert, Patronat, in: Lexikon für Theologie und Kirche3 7 (1995), Sp. 1481-1484.
KRIEG, Julius, Patronat, in: Lexikon für Theologie und Kirche 8 (1935), Sp. 5-10.
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici, Bd. 2: Sachenrecht, Paderborn 101958, S. 438-449.
Empfohlene Zitierweise
Patronatsrecht, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 2045, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/2045. Letzter Zugriff am: 11.12.2024.
Online seit 03.06.2013, letzte Änderung am 24.06.2016.
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