Württembergische Verfassunggebende Landesversammlung

Nachdem die Novemberrevolution auch in Württemberg die Monarchie beseitigt hatte, wurde am 12. Januar 1919 eine Verfassunggebende Landesversammlung gewählt. Dabei erhielten die Unabhängigen Sozialdemokraten (USPD) 3,1 % der Stimmen bzw. 4 Mandate, die Mehrheitssozialdemokraten (MSPD) 34,4 % bzw. 52 Mandate, die Deutsche Demokratische Partei (DDP) 25,0 % bzw. 38 Mandate, die Zentrumspartei (Z) 20,8 % bzw. 31 Mandate, die deutschnationale Bürgerpartei 7,4 % bzw. 11 Mandate, der Württembergische Bauernbund 5,8 % bzw. 10 Mandate und die Württembergischen Weingärtner und Kleinbauern 2,7 % bzw. 4 Mandate.
Damit erhielten MSPD, DDP und Z, die seit dem 11. November 1918 die provisorische Landesregierung bildeten, zwei Drittel der Sitze. Dementsprechend wurde die Regierung am 23. Januar von der Verfassunggebenden Landesversammlung bestätigt, strich am 14. Februar das Attribut "provisorisch" aus ihrer Amtsbezeichnung und nannte sich fortan "Staatsregierung".
Am gleichen Tag verabschiedete die Landesversammlung das Gesetz über die vorläufige Ausübung der Staatsgewalt. Dieses sah vor, dass ein von der Landesversammlung gewählter Staatspräsident die Minister ernennen sollte. Die Staatsregierung musste das Vertrauen der Landesversammlung besitzen und war dieser verantwortlich. Am 7. März wurde der bisherige Ministerpräsident Wilhelm Blos zum Staatspräsidenten gewählt.
Bereits in ihrer ersten Sitzung wurde der Landesversammlung von der Regierung ein Verfassungsentwurf vorgelegt. Über diesen wurde nach der dritten Lesung bereits am 26. April abgestimmt. Mit 128 Ja- und neun Nein-Stimmen nahm die überwältigende Mehrheit der Landesversammlung das Staatsgrundgesetz an. Dieses wurde am 23. Mai im Regierungsblatt verkündigt. Die rasche Verabschiedung der Landesverfassung geschah insbesondere, um die Arbeiter- und Soldatenräte zu entmachten, wobei die Koalition die Revision der Landesverfassung nach der späteren Verabschiedung der Reichsverfassung in Kauf nahm. So wurde das Staatsgrundgesetz erst am 25. September endgültig in Kraft gesetzt.
Durch Gesetz wurde die Verfassunggebende Landesversammlung schließlich am 28. Mai in den Landtag im Sinne der Verfassung umgewandelt.
Literatur
FALTER, Jürgen / LINDENBERGER, Thomas / SCHUMANN, Siegfried, Wahlen und Abstimmungen in der Weimarer Republik. Materialien zum Wahlverhalten 1919-1933 (Statistische Arbeitsbücher zur neueren deutschen Geschichte), München 1986, S. 113.
SAUER, Paul, Der württembergische Landtag, in: Von der Ständeversammlung zum demokratischen Parlament. Die Geschichte der Volksvertretungen in Baden-Württemberg, Stuttgart 1982, S. 205-223.
SAUER, Paul, Württemberg in der Weimarer Republik, in: SCHWARZMAIER, Hansmartin / SCHAAB, Meinrad (Hg.), Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, Bd. 4: Die Länder seit 1918 (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg), Stuttgart 2003, S. 73-129, hier 74-82.
Wahlen zur Verfassunggebenden Landesversammlung in Württemberg am 12. Januar 1919; Schlagwort Nr. 1114.
Württembergische Verfassung vom 25. September 1919; Schlagwort Nr. 25040.
Empfohlene Zitierweise
Württembergische Verfassunggebende Landesversammlung, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 2121, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/2121. Letzter Zugriff am: 02.12.2024.
Online seit 10.03.2014, letzte Änderung am 23.02.2017.
Als PDF anzeigen