Versailler Vertrag, Artikel 117

"Deutschland verpflichtet sich, die volle Gültigkeit aller Verträge und Vereinbarungen anzuerkennen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Staaten abgeschlossen werden, die sich auf dem Gesamtgebiete des ehemaligen russischen Reichs, wie es am 1. August 1914 bestand, aber in einem Teile desselben gebildet haben oder noch bilden werden. Deutschland verpflichtet sich ferner, die Grenzen dieser Staaten so, wie sie danach festgelegt werden, anzuerkennen."
Quellen
Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten. Vom 16. Juli 1919, in: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140, S. 687-1350, hier 893, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 23.10.2017).
Empfohlene Zitierweise
Versailler Vertrag, Artikel 117, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 2196, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/2196. Letzter Zugriff am: 12.11.2024.
Online seit 25.02.2019.
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