Weimarer Reichsverfassung, Artikel 146
Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des AbS. 1, nicht beeinträchtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist möglichst zu berücksichtigen. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung nach den Grundsätzen eines ReichsgesetzeS.
Für den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und höheren Schulen sind durch Reich, Länder und Gemeinden öffentliche Mittel bereitzustellen, insbesondere Erziehungsbeihilfen für die Eltern von Kindern, die zur Ausbildung auf mittleren und höheren Schulen für geeignet erachtet werden, bis zur Beendigung ihrer Ausbildung."
Quellen
Die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 11. August 1919, in:
Reichsgesetzblatt 152 (1919), S. 1383-1418, hier 1410 f., in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 13.07.2012).
Die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 11. August 1919, in:
Reichsgesetzblatt 152 (1919), S. 1383-1418, hier 1410 f., in: www.lwl.org (Letzter Zugriff am: 29.05.2012).
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, in: www.dhm.de (Letzter Zugriff am: 22.03.2010).
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, in: HUBER, Ernst Rudolf
(Hg.), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 4: Deutsche
Verfassungsdokumente 1919-1933, Stuttgart u. a. 31991, Nr. 157,
S. 151-179, hier 172 f.