Gemäß Artikel 4, Nr. 13 der Reichsverfassung von 1871 erhielt das Reich
die Gesetzgebungskompetenz über das gerichtliche Verfahren. Der Erlass entsprechender
Gesetze machte es notwendig, die Errichtung der Gerichte, die die neuen Prozessordnungen
handhaben sollten, einer gemeinsamen gesetzlichen Regelung zu unterwerfen. Zu diesem Zweck
wurde das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (GVG) erlassen. Aufgrund des
föderalistischen Selbstverständnisses der Gliedstaaten des Reichs beschränkte es sich auf
Mindestregelungen. Während der Weimarer Republik galt das GVG weitgehend unverändert
fort.
Quellen
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877, in: Reichs-Gesetzblatt 1877,
Nr. 4, S. 41-76, hier 43.
Literatur
KISSEL, Otto Rudolf / MAYER, Herbert, Gerichtsverfassungsgesetz. Kommentar, München
72013, S. 50 f.
Empfohlene Zitierweise
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 28051, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/28051. Letzter Zugriff am: 07.09.2024.
Online seit 14.01.2013, letzte Änderung am 14.04.2014.Als PDF anzeigen