TEI-P5
Die Chambre des députés, die französische Abgeordnetenkammer, war neben dem Senat
eine der beiden gesetzgebenden Kammern der Dritten Republik. Gemeinsam bildeten sie die
Nationalversammlung (Assemblée Nationale). Die Vertreter der Abgeordnetenkammer wurden in
allgemeiner und unmittelbarer Wahl auf vier Jahre gewählt (Art. 1). Sowohl die
Abgeordnetenkammer als auch der Senat verfügten über umfassende Befugnisse im Hinblick auf
die Gesetzesinitiative wie auch die Kontrolle der Regierung, der sie das Misstrauen
aussprechen konnten (Art. 6). In der Praxis wurde diese Befugnis hauptsächlich von der
Abgeordnetenkammer genutzt. Der Präsident der Republik hatte gemeinsam mit dem Senat das
Recht, die Abgeordnetenkammer aufzulösen – ein Recht, das ab 1877 nicht mehr zur
Anwendung kam (Art. 5).
Online seit 24.03.2010, letzte Änderung am 26.06.2019. Als PDF anzeigen
Chambre des députés
Quellen
GOSEWINKEL, Dieter / MASING, Johannes / WÜRSCHINGER, Andreas (Hg.), Die Verfassungen
in Europa 1789-1949. Wissenschaftliche Textedition unter Einschluß sämtlicher Änderungen
und Ergänzungen sowie mit Dokumenten aus der englischen und amerikanischen
Verfassungsgeschichte, München 2006, S. 342f.
Literatur
Histoire de l'Assemblée nationale, in: assemblee-nationale.fr (Letzter Zugriff am: 13.06.2019).
Empfohlene Zitierweise
Chambre des députés, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3037, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3037. Letzter Zugriff am: 21.05.2025.