Preußisches Gesetz über Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920
Das Gesetz trat rückwirkend zum 1. April 1920 in Kraft (Art. 11) und ersetzte das Gesetz, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der katholischen Pfarrer, vom 7. Mai 1920 (Art. 10). Ebenfalls am 17. Dezember 1920 wurde ein entsprechendes Gesetz über die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der Geistlichen der evangelischen Landeskirchen beschlossen.
Quellen
Gesetz über die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der
Geistlichen der evangelischen Landeskirchen vom 17. Dezember 1920, in:
Preußische Gesetzsammlung 1921, Nr. 7, S. 104-106.
Gesetz über Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der
katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920, in: Preußische Gesetzsammlung
1921, Nr. 7, S. 106-108.